§ 22 Z 2 EStG 1988
§ 2 KommStG
Gf-Bezüge eines wesentlich beteiligten Gesellschafter-Gf, die in keinen Zusammenhang mit der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit der Ges zu bringen sind, begründen kein die KommSt-Pflicht ausschließendes Unternehmerwagnis. Das Trennungsprinzip setzt keine von der wirtschaftlichen Situation der Ges (welche oft Ergebnis einer mehr oder weniger erfolgreichen Gf-Tätigkeit sein wird) unabhängige Gf-Vergütung voraus. Auch bei Vorliegen eines auf die Tätigkeit des Gf bezogenen Unternehmerwagnisses kann nicht (jedenfalls) auf Einkünfte aus Kapitalvermögen und nicht auf solche aus selbstständiger Tätigkeit geschlossen werden.