§ 22 Z 2 EStG 1988
§ 2 KommStG
Trifft einen Gesellschafter-Gf in seiner Stellung als Gf tatsächlich kein Wagnis ins Gewicht fallender Einkommensschwankungen, kommt es bei Beurteilung seiner KommSt-Pflicht nicht auf ein allfälliges Unternehmerwagnis der Ges an. Wird nicht dargetan, nach welchen Kriterien das Gf-Honorar in konkreter Ausformung seiner „Erfolgsabhängigkeit“ bemessen worden ist, ist es auch unerheblich, dass sich dieses Honorar tatsächlich in den einzelnen Jahren nach der Liquiditätssituation der Ges gerichtet habe.