Das Unterlassen der Abgabe einer Selbstbemessungserklärung allein ist im Lichte der Rsp des VwGH zum Begriff des Rechtsbehelfes kein solcher, weil es sich dabei um einen prozessualen Schritt gegenüber der Beh, somit um ein aktives Tun, handeln muss.
Das Unterlassen der Abgabe einer Selbstbemessungserklärung allein ist im Lichte der Rsp des VwGH zum Begriff des Rechtsbehelfes kein solcher, weil es sich dabei um einen prozessualen Schritt gegenüber der Beh, somit um ein aktives Tun, handeln muss.