Art 1 und 3 VO (EWG) 3846/87
Ein entscheidendes Kriterium für die zollrechtliche Tarifierung von Waren (hier betreffend genießbare Schlachtnebenerzeugnisse) ist grundsätzlich in den objektiven Merkmalen und Eigenschaften zu suchen, wie sie im Wortlaut der Position der Kombinierten Nomenklatur von der Kommission und bezügl des harmonisierten Systems zur Bezeichnung und Codierung der Waren vom Rat für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Zollwesens ausgearbeitet worden sind. Liegt zum Zeitpunkt der Annahme einer Ausfuhranmeldung keine gültige Ausfuhrlizenz für die betreffende Position des Harmonisierten Systems (hier „Kopffleisch“ als Schlachtnebenerzeugnis in der Position 0206) vor, bzw ist zu diesem Zeitpunkt keine Ausfuhrerstattung hierfür vorgesehen, besteht kein Anspruch auf Ausfuhrerstattung.