§ 9 BAO
§ 80 BAO
Hat eine abgabenpflichtige GmbH zum Zeitpunkt des Fälligwerdens der USt-Vorauszahlung keinerlei Zahlungen mehr an jedweden Gläubiger - und damit auch keine Gehaltszahlungen mehr - geleistet, kann die Heranziehung des Gf zur Haftung auch für die USt-Schuld der Ges aus ihren Umsätzen des betreffenden Kalendermonats auf den dem Gf im HaftungsB gemachten Vorwurf einer Verletzung des Gebotes der Gleichbehandlung des AbgGläubigers im Verhältnis zu anderen Gläubigern nicht erfolgreich gestützt werden.