§ 9 BAO
§ 80 BAO
Der Abschluss eines Mantelzessionsvertrages mit einer Bank kann einem Gf dann als seine AbgHaftung auslösendes Verschulden angelastet werden, wenn er es unterlassen hat - insb durch entsprechende Vertragsgestaltung - vorzusorgen, dass auch im Falle einer Änderung der Verhältnisse, wenn diese bei Aufwendung entsprechender Sorgfalt als nicht unvorhersehbar zu werten ist, die Bedienung der anderen Schulden, insb der AbgSchulden, nicht durch diesen Vertrag beeinträchtigt wird. Der Konkurs eines Vorlieferanten kann grundsätzlich nicht als unvorhersehbares Ereignis gewertet werden.