§ 9 BAO
§ 80 BAO
Der Gf einer im Zeitpunkt einer BP mittellosen GmbH haftet für nicht entrichtete USt, die anlässlich der Einbringung eines Einzelunternehmens in die GmbH durch Übertragung von Betriebsmitteln entstanden ist, auch dann, wenn damals (entgegen der Meinung der BP) nach seiner Beurteilung und seinem Wissensstand weder USt noch KESt angefallen ist, er aber keinen ein Verschulden ausschließenden, nicht vorwerfbaren Rechtsirrtum dartun kann.