§ 47 Abs 2 EStG 1988
§ 41 Abs 2 FLAG
Samstags-Aushilfen, die im Möbeleinzelhandel aufgrund eines Werkvertrages oder eines freien Dienstvertrages aushilfsweise ohne Vertretungsbefugnis und ohne Unternehmerrisiko beschäftigt werden, beziehen auch dann Einkünfte aus unselbstständiger Tätigkeit und unterliegen der DB-Pflicht, wenn sie ihre Arbeitszeit, zu der sie sich verpflichtet haben, innerhalb der Öffnungszeiten im Einvernehmen mit dem Abteilungsleiter flexibel gestalten können.