§ 23 EStG 1988
§ 47 Abs 2 EStG 1988
1. Ohne nähere Begründung erscheint es nicht nachvollziehbar, dass eine Vieh-GmbH einem Viehhändler, der ausschließlich auf eigene Rechnung Viehhandel betreibt, einen monatlichen Fixbezug ausbezahlt. Im Zusammenhang mit einer derartigen Tätigkeit und der Frage, ob eine unselbstständige oder eine gewerbliche Tätigkeit vorliegt, müssen daher Feststellungen insb zur Frage der Weisungsgebundenheit, der Eingliederung in den Betrieb der Vieh-GmbH, der Vertretungsbefugnis, aber auch des Unternehmerwagnisses getroffen werden.