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DB-Pflicht von im Werkvertrag oder freien Dienstverhältnis beschäftigten Aushilfskräften im Möbeleinzelhandel

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 2004/361 Heft 13 v. 1.7.2004

§ 47 Abs 2 EStG 1988

§ 41 Abs 2 FLAG

Samstags-Aushilfen, die im Möbeleinzelhandel aufgrund eines Werkvertrages oder eines freien Dienstvertrages aushilfsweise ohne Vertretungsbefugnis und ohne Unternehmerrisiko beschäftigt werden, beziehen auch dann Einkünfte aus unselbstständiger Tätigkeit und unterliegen der DB-Pflicht, wenn sie ihre Arbeitszeit, zu der sie sich verpflichtet haben, innerhalb der Öffnungszeiten im Einvernehmen mit dem Abteilungsleiter flexibel gestalten können.

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