§ 2 Z 1 KVG
§ 6 Abs 1 Z 2 KVG
Wird ein Genussrechtsfonds an eine Beteiligungsfondsgesellschaft unter Übernahme der in der Bilanz ausgewiesenen Verbindlichkeiten gegenüber den Genussscheininhabern durch diese, also nicht entgeltlos, übernommen, liegt keine gesellschaftsteuerpflichtige Übertragung von Genussrechten vor.