§ 2 Z 8 GrStG
Dienen Garagenplätze einer auf dem Grundstück einer Krankenanstalt befindlichen Tiefgarage den Mitarbeitern des Krankenhauses zum Abstellen ihrer Fahrzeuge während der Dienstzeit, ist dieses Grundstück von der GrSt befreit, weil ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen der Garage und den Zwecken der Krankenanstalt besteht.