§ 4 Abs 1 EStG 1988
§ 21 EStG 1988
1. Auch wenn der Holzbestand auf einem zum Anlagevermögen einer Landwirtschaft zählenden, vom Landwirt veräußerten Grundstück noch nicht hiebreif gewesen ist, ist der auf den Holzbestand entfallende Anteil des Kaufpreises zu ermitteln und der Einkommensbesteuerung zu unterziehen.