§ 4 Abs 2 lit a Z 2 BAO
(Ebenso mit bloßem Verweis auf das abgedruckte Erk: 5. 4. 2001, 2000/15/0223)
Der AbgAnspruch bei der ESt entsteht spätestens mit Ablauf des Kalenderjahres und nicht erst mit der Verfassung oder Einreichung einer ESt-Erklärung.