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Entstehen des ESt-Abgabenanspruches mit Ablauf des Kalenderjahres und nicht erst mit Verfassung bzw Einreichung der Erklärung

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 2002/159 Heft 8 v. 15.4.2002

§ 4 Abs 2 lit a Z 2 BAO

(Ebenso mit bloßem Verweis auf das abgedruckte Erk: 5. 4. 2001, 2000/15/0223)

Der AbgAnspruch bei der ESt entsteht spätestens mit Ablauf des Kalenderjahres und nicht erst mit der Verfassung oder Einreichung einer ESt-Erklärung.

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