§ 9 BAO
§ 80 BAO
Bei Heranziehung eines GmbH-Gf zur Haftung hat nicht die AbgBeh das Ausreichen der Mittel zur AbgEntrichtung nachzuweisen, sondern der zur Haftung herangezogene Gf das Fehlen ausreichender Mittel.
§ 9 BAO
§ 80 BAO
Bei Heranziehung eines GmbH-Gf zur Haftung hat nicht die AbgBeh das Ausreichen der Mittel zur AbgEntrichtung nachzuweisen, sondern der zur Haftung herangezogene Gf das Fehlen ausreichender Mittel.