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„Für allfällig an mich ergehende Schreiben mache ich [Name] namhaft“ ist Namhaftmachung eines Zustellbevollmächtigten

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 2002/155 Heft 8 v. 15.4.2002

§ 9 Abs 1 ZustellG

Die Aussage „Für allfällig an mich ergehende Schreiben mache ich [Name] namhaft“ ist als Namhaftmachung eines Zustellungsbevollmächtigten zu qualifizieren. Daran ändert der Umstand nichts, dass der im ZustellG nicht enthaltene Begriff „Schreiben“ verwendet wurde.

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