§ 9 Abs 1 ZustellG
Die Aussage „Für allfällig an mich ergehende Schreiben mache ich [Name] namhaft“ ist als Namhaftmachung eines Zustellungsbevollmächtigten zu qualifizieren. Daran ändert der Umstand nichts, dass der im ZustellG nicht enthaltene Begriff „Schreiben“ verwendet wurde.