§ 17 Abs 2 ZustellG
Die Weiterleitung der Verständigung von der Hinterlegung eines Schriftstückes an ein dem Zusteller zufällig bekanntes Postfach anstelle der gesetzmäßigen Zurücklassung der Hinterlegungsanzeige verhindert eine ordnungsgemäße Zustellung durch Hinterlegung.