§ 2 Abs 1 Z 2 ErbStG
§ 15 Abs 1 Z 17 ErbStG
Für die Anwendung der Befreiungsbest des § 15 Abs 1 Z 7 ErbStG ist entscheidend, ob der Erwerbsvorgang von Todes wegen oder aber unter Lebenden erfolgt ist. Der Tatbestand des § 2 Abs 1 Z 2 ErbStG stellt dabei auf die Erfüllung des bürgerlich-rechtlichen Tatbestandes der Schenkung auf den Todesfall ab. Ist die Voraussetzung der Errichtung eines Notariatsaktes dabei nicht erfüllt, liegt eine Schenkung auf den Todesfall nicht vor.