gelten ab 9. 1. 1998 die Verjährungsbestimmungen des § 74 Abs 2 ZollRDG auch für die vor dem Beitritt zur EU entstandenen Abgabenschuldigkeiten; für die Eingangsabgabe EUSt beträgt die Festsetzungsverjährung nach dem ZollRDG 1994 drei Jahre, im Fall der Hinterziehung der EUSt zehn Jahre ab dem Zeitpunkt des Entstehens der EUSt-Schuld
§ 207 Abs 2 BAO