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Es ist Sache des Vertreters, im Verwaltungsverfahren darzutun, aus welchen Gründen ihm die Erfüllung abgabenrechtlicher Pflichten unmöglich war

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 2002/65 Heft 4 v. 15.2.2002

§ 9 Abs 1 BAO

§ 80 Abs 1 BAO

§ 7 Abs 1 WAO

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