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Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse eines AbgPfl nach Erlassung des erstinstanzlichen B ist von Berufungsbeh zu be¬rück¬sichtigen

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 2002/67 Heft 4 v. 15.2.2002

§ 289 BAO

§ 294 Abs 1 Z 1 BAO

Die Berufungsbeh hat grundsätzlich aufgrund der zum Zeitpunkt ihrer Entscheidung gegebenen Sach- und Rechtslage zu entscheiden. Soweit die wirtschaftlichen Verhältnisse des AbgPfl rechtlich relevant sind, sind deren Änderung zwischen Erlassung des erstinstanzlichen B und der BerufungsB von der Berufungsbeh zu berücksichtigen.

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