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Mit dem In-Kraft-Treten der 3. ZollRDGNov 1998, BGBl 1998/I/13,

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 2002/66 Heft 4 v. 15.2.2002

gelten ab 9. 1. 1998 die Verjährungsbestimmungen des § 74 Abs 2 ZollRDG auch für die vor dem Beitritt zur EU entstandenen Abgabenschuldigkeiten; für die Eingangsabgabe EUSt beträgt die Festsetzungsverjährung nach dem ZollRDG 1994 drei Jahre, im Fall der Hinterziehung der EUSt zehn Jahre ab dem Zeitpunkt des Entstehens der EUSt-Schuld

§ 207 Abs 2 BAO

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