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Hat sich ein Gesellschafter zu einer Leistung - auch freiwillig - verpflichtet, so handelt es sich um eine Gesellschafterleistung selbst dann,

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 2002/64 Heft 4 v. 15.2.2002

wenn er erst später seine Verpflichtung einlöst und seine Leistung erst in einem Zeitpunkt erfüllt, in dem er gesellschaftsrechtlich nicht mehr die Gesellschaftereigenschaft aufweist

§ 2 Z 2, Z 3 KVG

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