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Reisekosten als Obmann der ARGE der Diplomingenieure im Bundesvermessungsdienst keine Werbungskosten

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 2002/17 Heft 3 v. 1.2.2002

§ 16 Abs 1 EStG 1988

Die Tätigkeit als Obmann der ARGE der Diplomingenieure im Bundesvermessungsdienst stellt eine eigenständige, von der Tätigkeit im Rahmen des Dienstverhältnisses zum Bund als Leiter des Vermessungsamtes getrennte Tätigkeit dar. Reisekosten aus der Funktion als Obmann stellen keine abzugsfähigen Werbungskosten dar.

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