§ 16 Abs 1 EStG 1988
Die Tätigkeit als Obmann der ARGE der Diplomingenieure im Bundesvermessungsdienst stellt eine eigenständige, von der Tätigkeit im Rahmen des Dienstverhältnisses zum Bund als Leiter des Vermessungsamtes getrennte Tätigkeit dar. Reisekosten aus der Funktion als Obmann stellen keine abzugsfähigen Werbungskosten dar.