§ 74 Abs 2 FinStrG
Auch wenn ein Antrag wegen Befangenheit eines Amtsbeauftragten in einem FinStrVerfahren vor einem Berufungssenat einer FLD bloß von einem Beauftragten des FLD-Präsidenten in dessen Auftrag zurückgewiesen wird, kann nicht Unzuständigkeit der zurückweisenden Beh geltend gemacht werden; ebenso kann auch kein Begründungsmangel Unzuständigkeit bewirken.