§ 49 Abs 1 lit a FinStrG
§ 21 UStG 1994
Hatte ein AbgPfl von entstandenen Verbindlichkeiten an USt-Vorauszahlungen Kenntnis, trug er aber dennoch weder für ihre Bezahlung Sorge und gab er der AbgBeh auch nicht deren Höhe bekannt, macht er sich bei nicht fristgerechter Entrichtung auch dann einer (bedingt) vorsätzlichen AbgHinterziehung schuldig, wenn er von der Umbuchung eines bestehenden AbgGuthabens auf ein anderes Kto keine Kenntnis gehabt haben sollte.