§ 115 FinStrG
§ 125 FinStrG
Gibt der schon im erstinstanzlichen Verfahren nicht erschienene Beschuldigte am Tag vor der mündlichen Berufungsverhandlung die Erklärung ab, „noch nicht gesund“ zu sein, so ist die Beh nicht verpflichtet, die Berufungsverhandlung zu vertagen.