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Voraussetzungen für Vertagung wegen behaupteter Erkrankung des Beschuldigten

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 2002/866 Heft 24 v. 15.12.2002

§ 115 FinStrG

§ 125 FinStrG

Gibt der schon im erstinstanzlichen Verfahren nicht erschienene Beschuldigte am Tag vor der mündlichen Berufungsverhandlung die Erklärung ab, „noch nicht gesund“ zu sein, so ist die Beh nicht verpflichtet, die Berufungsverhandlung zu vertagen.

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