der VwGH ist dabei nur dazu aufgerufen, die Sachverhaltsfeststellung der bel Beh zu kontrollieren und zwar dahingehend, ob von der bel Beh der Sachverhalt genügend erhoben wurde und ob die bei der Beweiswürdigung vorgenommenen Erwägungen schlüssig sind
§ 167 Abs 2 BAO