an eine zwischengeschaltete gewinnorientierte Betriebsges abhängig, fördert er nicht nur den eigenen Vereinszweck, sondern jedenfalls auch das Erwerbsstreben der Betriebsges; eine den Zugang der Allgemeinheit ausschließende Beschränkung des Kreises der Geförderten kann in der Vorschreibung von Mitgliedsbeiträgen liegen, die eine Beschränkung auf ein zahlungskräftiges Publikum mit sich bringt