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Da der Unternehmer - anders als bei der Lohnsteuer und KESt - hinsichtlich der USt selbst Steuerschuldner ist, ist das Verschulden des Vertreters im Zusammenhang mit der Haftung für USt wie bei den anderen Abgaben zu beurteilen

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 2001/12 Heft 1 und 2 v. 15.1.2001

§ 9 BAO

§ 80 BAO

Da der Unternehmer - anders als bei der LSt und KESt - hinsichtl der USt selbst Steuerschuldner ist, ist das Verschulden des Vertreters im Zusammenhang mit der Haftung für USt wie bei den anderen Abg zu beurteilen.

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