§ 9 BAO
§ 80 BAO
Da der Unternehmer - anders als bei der LSt und KESt - hinsichtl der USt selbst Steuerschuldner ist, ist das Verschulden des Vertreters im Zusammenhang mit der Haftung für USt wie bei den anderen Abg zu beurteilen.
§ 9 BAO
§ 80 BAO
Da der Unternehmer - anders als bei der LSt und KESt - hinsichtl der USt selbst Steuerschuldner ist, ist das Verschulden des Vertreters im Zusammenhang mit der Haftung für USt wie bei den anderen Abg zu beurteilen.