wodurch eine wirtschaftliche Eingliederung nicht gegeben ist
§ 2 Abs 2 Z 2 UStG 1972
1. Fehlen die für eine wirtschaftliche Eingliederung wesentlichen Kriterien, nämlich ein vernünftiger betriebswirtschaftlicher Zusammenhang und damit eine aufeinander abgestellte, sich gegenseitig ergänzende Tätigkeit, dann liegen die Voraussetzungen für eine umsatzsteuerliche Organschaft nicht vor, selbst wenn die finanzielle und die organisatorische Eingliederung gegeben sind.