Eine Verknüpfung zwischen dem Leistungspaket und den dafür von den Pensionsgästen geleisteten Entgelten liegt auch dann vor, wenn aus Werbegründen kein gesonderter Ausweis der auf die einzelnen Leistungen entfallenden Entgeltteile erfolgt
Erkenntnisse des VwGHÖStZB 2001/9 Heft 1 und 2 v. 15.1.2001