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Bei doppelter Ansässigkeit hat das FA zunächst zu ermitteln, zu welchem Vertragsstaat der Steuerpflichtige die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen hat;

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 2001/11 Heft 1 und 2 v. 15.1.2001

im Zweifel kommt den persönlichen - und dort wiederum der Gestaltung des Familienlebens - der Vorrang zu; erhöhte Mitwirkungspflicht bei Auslandssachverhalten

§ 115 Abs 1 BAO

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