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Keine Nachholung von Ausführungen zur Verjährungsfrage (§ 207 Abs 2 BAO) in der Gegenschrift (§ 36 VwGG).

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 2000/139 Heft 7 v. 1.4.2000

Für die USt, ESt und GewSt beginnt die Verjährungsfrist mit dem Ablauf des entsprechenden Jahres zu laufen (§ 207 Abs 2 iVm § 208 Abs 1 BAO). Einleitung eines FinStrVerfahrens unterbricht den Lauf der Verjährungsfrist (§ 209 Abs 1 BAO). Über mehrere Jahre betriebener Verkauf von Antiquitäten oder ähnlichen Haushalts- und Einrichtungsgegenständen als Gewerbebetrieb

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