Für die USt, ESt und GewSt beginnt die Verjährungsfrist mit dem Ablauf des entsprechenden Jahres zu laufen (§ 207 Abs 2 iVm § 208 Abs 1 BAO). Einleitung eines FinStrVerfahrens unterbricht den Lauf der Verjährungsfrist (§ 209 Abs 1 BAO). Über mehrere Jahre betriebener Verkauf von Antiquitäten oder ähnlichen Haushalts- und Einrichtungsgegenständen als Gewerbebetrieb