§ 311 Abs 4 zweiter Halbsatz BAO
Weiteres nicht mehr nötiges Zuwarten nach abgewarteter Vorfragenentscheidung anderer Stellen begründet ausschließliches Verschulden der Beh an Verspätung.
§ 311 Abs 4 zweiter Halbsatz BAO
Weiteres nicht mehr nötiges Zuwarten nach abgewarteter Vorfragenentscheidung anderer Stellen begründet ausschließliches Verschulden der Beh an Verspätung.