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Keine Unbilligkeit, wenn die finanzielle Situation des AbgSchuldners so schlecht ist, dass auch die Gewährung der beantragten Nachsicht nicht den geringsten Sanierungseffekt hätte

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 2000/123 Heft 6 v. 15.3.2000

§ 236 Abs 1 BAO

Eine Unbilligkeit - Voraussetzung für die Gewährung einer Nachsicht gem § 236 Abs 1 BAO - liegt dann nicht vor, wenn die finanzielle Situation des AbgSchuldners so schlecht ist, dass auch die Gewährung der beantragten Nachsicht nicht den geringsten Sanierungseffekt hätte.

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