§ 236 Abs 1 BAO
Eine Unbilligkeit - Voraussetzung für die Gewährung einer Nachsicht gem § 236 Abs 1 BAO - liegt dann nicht vor, wenn die finanzielle Situation des AbgSchuldners so schlecht ist, dass auch die Gewährung der beantragten Nachsicht nicht den geringsten Sanierungseffekt hätte.