§ 211 Abs 1 lit g BAO
Die Tilgungswirkung einer Umbuchung oder Überrechnung im Zeitpunkt der Antragstellung setzt voraus, dass tatsächlich eine Umbuchung oder Überrechnung durchgeführt wird.
VwGH 15.09.1999, 94/13/0061
§ 211 Abs 1 lit g BAO
Die Tilgungswirkung einer Umbuchung oder Überrechnung im Zeitpunkt der Antragstellung setzt voraus, dass tatsächlich eine Umbuchung oder Überrechnung durchgeführt wird.
VwGH 15.09.1999, 94/13/0061