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Tilgungsiwirkung einer Umbuchung oder Überrechnung nur bei tatsächlicher Durchführung des Antrages

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 2000/122 Heft 6 v. 15.3.2000

§ 211 Abs 1 lit g BAO

Die Tilgungswirkung einer Umbuchung oder Überrechnung im Zeitpunkt der Antragstellung setzt voraus, dass tatsächlich eine Umbuchung oder Überrechnung durchgeführt wird.

VwGH 15.09.1999, 94/13/0061

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