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Die im Sicherstellungsauftrag gem § 232 Abs 2 lit a BAO anzuführende voraussichtliche Höhe der AbgSchuld ist nach den einzelnen Abg­Arten und Zeiträumen aufzugliedern

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 2000/96 Heft 5 v. 1.3.2000

§ 232 Abs 2 lit a BAO

Der Sicherstellungsauftrag hat gem § 232 Abs 2 lit a BAO die voraussichtliche Höhe der AbgSchuld zu enthalten. Diese ist nach den einzelnen AbgArten und Zeiträumen aufzugliedern. Die Angabe eines einheitlichen Betrages für mehrere Steuerperioden genügt diesen Anforderungen nicht.

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