§ 232 Abs 2 lit a BAO
Der Sicherstellungsauftrag hat gem § 232 Abs 2 lit a BAO die voraussichtliche Höhe der AbgSchuld zu enthalten. Diese ist nach den einzelnen AbgArten und Zeiträumen aufzugliedern. Die Angabe eines einheitlichen Betrages für mehrere Steuerperioden genügt diesen Anforderungen nicht.