§ 236 Abs 1 BAO
1. Die Unbilligkeit der AbgEinhebung iSd § 236 Abs 1 BAO kann sowohl eine persönliche als auch eine sachliche Unbilligkeit sein.
2. Die Einhebung der vollen AbgSchuldigkeiten kann dann unbillig sein, wenn im Rahmen eines allg, quotenmäßigen Forderungsverzichtes ein Verzicht auf die AbgForderungen zur Sanierung des Unternehmens mit beitragen kann.