§ 16 Abs 2 KommStG
§ 7 Abs 4 Garantiegesetz 1977
1. Da die bf Ges keine hoheitliche Tätigkeit im Rahmen der § 1 bis § 5 GarantieG 1977 ausübte, ist sie auch gem § 7 Abs 4 GarantieG nicht von der KommSt befreit.
§ 16 Abs 2 KommStG
§ 7 Abs 4 Garantiegesetz 1977
1. Da die bf Ges keine hoheitliche Tätigkeit im Rahmen der § 1 bis § 5 GarantieG 1977 ausübte, ist sie auch gem § 7 Abs 4 GarantieG nicht von der KommSt befreit.