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Aufgrund des § 16 Abs 2 KommStG sind die in § 7 Abs 4 GarantieG vorgesehenen Befreiungen nicht auf die KommSt anwendbar

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 2000/89 Heft 5 v. 1.3.2000

§ 16 Abs 2 KommStG

§ 7 Abs 4 Garantiegesetz 1977

1. Da die bf Ges keine hoheitliche Tätigkeit im Rahmen der § 1 bis § 5 GarantieG 1977 ausübte, ist sie auch gem § 7 Abs 4 GarantieG nicht von der KommSt befreit.

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