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Die Aufnahme stiller Gesellschafter ist ein unecht steuerbefreiter Umsatz des Geschäftsherrn, der den Vorsteuerabzug für Leistungen ausschließt, die er zur Begebung der stillen Betei­ligung bezogen hat

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 2000/90 Heft 5 v. 1.3.2000

§ 6 Z 8 lit e UStG 1972, § 12 Abs 3 Z 2 UStG 1972, § 12 Abs 4 UStG 1972

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