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Der Nachweis oder die Glaubhaftmachung eines Sachverhalts, der unter die Befreiungsbestimmung des § 68 Abs 1 EStG 1988 fällt, kann nicht nur durch nachprüfbare Grundaufzeichnungen, sondern auch in anderer Weise erbracht werden

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 2000/87 Heft 5 v. 1.3.2000

§ 68 Abs 1 und 5 EStG 1988

§ 184 BAO

1. Die Steuerbegünstigung gem § 68 Abs 1 EStG 1988 setzt voraus, dass der AN tatsächlich Arbeiten verrichtet, die vorwiegend unter den in § 68 Abs 5 genannten Umständen erfolgen. Der Beh ist in diesem Fall nachzuweisen, um welche Arbeiten es sich im Einzelnen gehandelt hat und wann sie geleistet wurden.

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