§ 47 Abs 2 EStG 1988
1. Im Falle eines Personalgestellungsunternehmens ist idR von einem Dienstverhältnis zu demjenigen auszugehen, der die Dienste verschafft.
§ 47 Abs 2 EStG 1988
1. Im Falle eines Personalgestellungsunternehmens ist idR von einem Dienstverhältnis zu demjenigen auszugehen, der die Dienste verschafft.