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Im Falle eines Personalgestellungsunternehmens ist in der Regel von einem Dienstverhältnis zu demjenigen auszugehen, der die Dienste verschafft

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 2000/86 Heft 5 v. 1.3.2000

§ 47 Abs 2 EStG 1988

1. Im Falle eines Personalgestellungsunternehmens ist idR von einem Dienstverhältnis zu demjenigen auszugehen, der die Dienste verschafft.

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