§ 20 Abs 1 Z 2 lit d EStG 1988
Im Wohnungsverband liegt ein Arbeitszimmer nur dann, wenn es mit den privat genutzten Räumen über einen gemeinsamen Wohnungseingang verfügt.
§ 20 Abs 1 Z 2 lit d EStG 1988
Im Wohnungsverband liegt ein Arbeitszimmer nur dann, wenn es mit den privat genutzten Räumen über einen gemeinsamen Wohnungseingang verfügt.