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Im Wohnungsverband liegt ein Arbeitszimmer nur dann, wenn es mit den privat genutzten Räumen über einen gemeinsamen Wohnungseingang verfügt

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 2000/85 Heft 5 v. 1.3.2000

§ 20 Abs 1 Z 2 lit d EStG 1988

Im Wohnungsverband liegt ein Arbeitszimmer nur dann, wenn es mit den privat genutzten Räumen über einen gemeinsamen Wohnungseingang verfügt.

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