§ 174 Abs 3 ZollG 1988
§ 184 BAO
Gem § 174 Abs 3 ZollG gilt die Zollschuld im Zeitpunkt der Entdeckung als entstanden, wenn der Zeitpunkt in dem der Tatbestand verwirklicht ist, an den die Entstehung der Zollschuld geknüpft ist, nicht ermittelt werden kann.