§ 46 Abs 1 ZollG 1988, § 174 Abs 3 lit a ZollG 1988
1. Für die Erfüllung des Tatbestandes des § 174 Abs 3 lit a ZollG 1988 kommt es auf die subjektive Tatseite nicht an. Es genügt vielmehr, dass das Verhalten der betreffenden Person objektiv vorschriftswidrig ist.