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Ein Schmuggel gilt als versucht, sobald der Täter seinen Entschluss, ihn auszuführen, durch eine der Ausführung unmittelbar vorangehende Handlung betätigt

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 2000/100 Heft 5 v. 1.3.2000

§ 13 FinStrG, § 35 Abs 1 lit a FinStrG

Das Finanzvergehen eines Schmuggels iSd § 35 Abs 1 iVm § 13 FinStrG gilt als versucht, sobald der Täter seinen Entschluss, ihn auszuführen, durch eine der Ausführung unmittelbar vorangehende Handlung betätigt.

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