§ 13 FinStrG, § 35 Abs 1 lit a FinStrG
Das Finanzvergehen eines Schmuggels iSd § 35 Abs 1 iVm § 13 FinStrG gilt als versucht, sobald der Täter seinen Entschluss, ihn auszuführen, durch eine der Ausführung unmittelbar vorangehende Handlung betätigt.
§ 13 FinStrG, § 35 Abs 1 lit a FinStrG
Das Finanzvergehen eines Schmuggels iSd § 35 Abs 1 iVm § 13 FinStrG gilt als versucht, sobald der Täter seinen Entschluss, ihn auszuführen, durch eine der Ausführung unmittelbar vorangehende Handlung betätigt.