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Körperliche Defekte wie Arteriosklerose sind nicht von § 7 Abs 1 FinStrG erfasst. Günstigkeitsregel des § 4 Abs 2 FinStrG greift dann nicht, wenn sich nur die der Tat zugrundeliegenden abgabenrechtlichen Normen ändern

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 2000/99 Heft 5 v. 1.3.2000

§ 4 Abs 2 FinStrG, § 7 Abs 1 FinStrG, § 35 Abs 1 FinStrG, § 36 Abs 1 FinStrG

1. Körperliche Defekte wie Arteriosklerose sind nicht von § 7 Abs 1 FinStrG erfasst.

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