- FinStrG § 13, § 35 Abs 1 lit a: Ein Schmuggel gilt als versucht, sobald der Täter seinen Entschluss, ihn auszuführen, durch eine der Ausführung unmittelbar vorangehende Handlung betätigt
- ZollG 1988 § 46 Abs 1, § 174 Abs 3 lit a: Für die Entstehung der Zollschuld gem § 174 Abs 3 lit a ZollG 1988 kommt es auf die subjektive Tatseite nicht an
- ZollG § 174 Abs 3, BAO § 184: Die Zollschuld gilt im Zeitpunkt der Entdeckung als entstanden, wenn der Zeitpunkt, in dem der Tatbestand verwirklicht ist, nicht ermittelt werden kann
- OÖ LAO § 210 Abs 2 (BAO § 281 Abs 2); AVG § 38; B-VG Art 132; VwGG § 27 Abs 1: Auch eine förmliche Mitteilung der Beh kann einen AussetzungsB darstellen
- WAO § 160a Abs 2 lit a: Bei einem anhängigen Vorabentscheidungsverfahren vor dem EuGH ist die Beurteilung einer Berufung als „wenig erfolgversprechend“ iSd § 160a Abs 2 lit a WAO (= § 212a Abs 2 lit a BAO) durch die Beh unzulässig
- EStG 1988 § 2 Abs 4, § 4, § 20 Abs 1 Z 2; BAO § 162: Kein gewillkürtes Betriebsvermögen, wenn ein Wirtschaftsgut so beschaffen ist, dass es für das übrige betriebliche Geschehen als wirtschaftliche Belastung
- EStG 1972 (1988): Nur bereits tatsächlich ausgeführte Leistungen sind infolge Wirtschaftsguteigenschaft bei der Ermittlung des Firmenwertes anzusetzen. Abnutzbarkeit eines Firmenwertes bei der Ausübung eines freien Berufes („Praxiswert“)
- EStG 1988 § 4 Abs 4, § 16, § 32 Z 2: Entnimmt ein StPfl ein fremdfinanziertes Wirtschaftsgut aus dem Betriebsvermögen, so erfolgt auch eine Entnahme der Verbindlichkeit;
- EStG § 16 Abs 1 Z 1, § 28: Abzugsfähigkeit von Schuldzinsen bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung
- EStG 1988 § 20 Abs 1 Z 2 lit a: Anerkennung der Aufwendungen für eine Studienreise als Werbungskosten
- EStG 1988 § 20 Abs 1 Z 2 lit d: Im Wohnungsverband liegt ein Arbeitszimmer nur dann, wenn es mit den privat genutzten Räumen über einen gemeinsamen Wohnungseingang verfügt
- EStG 1988 § 47 Abs 2: Im Falle eines Personalgestellungsunternehmens ist in der Regel von einem Dienstverhältnis zu demjenigen auszugehen, der die Dienste verschafft
- EStG 1988 § 68 Abs 1 und Abs 5; BAO § 184: Der Nachweis oder die Glaubhaftmachung eines Sachverhalts, der unter die Befreiungsbestimmung des § 68 Abs 1 EStG 1988 fällt, kann nicht nur durch nachprüfbare Grundaufzeichnungen, sondern auch in anderer Weise erbracht werden
- KStG 1966 § 8 Abs 1; BAO § 22: Verträge zwischen Kapitalgesellschaften und ihren Gesellschaftern sind steuerlich nur dann anzuerkennen, wenn sie nach außen ausreichend zum Ausdruck kommen,
- KommStG § 16 Abs 2; GarantieG 1977 § 7 Abs 4: Aufgrund des § 16 Abs 2 KommStG sind die in § 7 Abs 4 GarantieG vorgesehenen Befreiungen nicht auf die KommSt anwendbar
- UStG 1972 § 6 Z 8 lit e, § 12 Abs 3 Z 2, § 12 Abs 4: Die Aufnahme stiller Gesellschafter ist ein unecht steuerbefreiter Umsatz des Geschäftsherrn, der den Vorsteuerabzug für Leistungen ausschließt, die er zur Begebung der stillen Beteiligung bezogen hat
- UStG 1972 § 10 Abs 2 Z 5: Begriff „Überlassung der Nutzung an … anderen Räumlichkeiten“ in § 10 Abs 2 Z 5 UStG 1972
- UStG 1994 § 12 Abs 10, Abs 14; BAO § 239, 216; KO § 46 Abs 1 Z 2: Eine Vorsteuerberichtigung iSd § 12 Abs 10 UStG 1994 während des Konkursverfahrens ist als Masseforderung zu qualifizieren
- BAO § 7, § 115 Abs 2; ZollG 1988 § 119: Vor der Erlassung eines B ist der Partei Gelegenheit zur Äußerung zu Sachverhaltsannahmen und zum Ergebnis des Beweisverfahrens zu geben
- BAO § 96, §§ 239-241; EStG 1972 § 46: Eine Anrechnung von Vorauszahlungen gem § 46 EStG 1972 setzt die Erlassung eines AbgB voraus
- BAO § 167, § 188 Abs 1 lit b: An die einer rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilung zugrunde gelegte Sachverhaltsfeststellung ist die AbgBeh gebunden
- BAO § 232 Abs 2 lit a: Die im Sicherstellungsauftrag gem § 232 Abs 2 lit a BAO anzuführende voraussichtliche Höhe der AbgSchuld ist nach den einzelnen AbgArten und Zeiträumen aufzugliedern
- BAO § 236 Abs 1: Nachsicht der AbgEinhebung auch bei Vorliegen sachlicher Unbilligkeit
- VfGG § 85 Abs 2 und Abs 3; BAO § 212a: Eine Aussetzung der Einhebung kommt nur für Nachforderungen in Betracht
- FinStrG § 4 Abs 2; 7 Abs 1; § 35 Abs 1, § 36 Abs 1: Körperliche Defekte wie Arteriosklerose sind nicht von § 7 Abs 1 FinStrG erfasst. Günstigkeitsregel des § 4 Abs 2 FinStrG greift dann nicht, wenn sich nur die der Tat zugrundeliegenden abgabenrechtlichen Normen ändern