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Mit der Nennung von Personen, die als Empfänger bezeichnet werden, ist der Aufforderung nach § 162 BAO dann nicht entsprochen, wenn maßgeb­liche Gründe die Vermutung rechtfertigen, dass die benannten Personen nicht die tatsächlichen Empfänger sind

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 2000/73 Heft 4 v. 15.2.2000

§ 162 BAO

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